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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Mario Wansch / Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik
Stand: September 2026
Zuletzt geändert: September 2026
1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Mario Wansch / Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik, nachfolgend „Auftragnehmer“, und natürlichen oder juristischen Personen, nachfolgend „Kunde“.
Gegenüber Unternehmern gelten sie auch für künftige Ergänzungs-, Folge-, Service- und Wartungsaufträge, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
1.2. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung. Die AGB werden dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und sind zusätzlich unter www.mw-energysolutions.at abrufbar.
1.3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Vertragsunterlagen gehen diesen AGB vor.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind, sofern keine Bindungsfrist angegeben ist, freibleibend und unverbindlich.
2.2. Eine mündliche oder schriftliche Auftragserteilung bzw. Auftragszusage des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Der Vertrag kommt mit Annahme durch den Auftragnehmer zustande, insbesondere durch Auftragsbestätigung, ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Beginn der vereinbarten Leistung.
Gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
2.3. Zusagen, Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind gegenüber Unternehmern nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurden.
2.4. Angaben in Prospekten, Herstellerunterlagen, Preislisten, Werbematerialien oder sonstigen Informationsquellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in das Angebot oder den Vertrag übernommen wurden.
2.5. Kostenvoranschläge werden nach Maßgabe der ausdrücklichen Vereinbarung mit oder ohne Gewähr erstellt. Eine allfällige Kostenpflicht für die Erstellung wird Verbrauchern vorab bekanntgegeben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind nur dann als Pauschalpreis zu verstehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2. Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind und vom Kunden zusätzlich beauftragt oder aufgrund nicht vorhersehbarer technischer oder baulicher Gegebenheiten erforderlich werden, sind gesondert zu vergüten.
3.3. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie vereinbarter Neben-, Transport- und Versandkosten.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Preisangabe- und Informationspflichten.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altgeräten, Kältemitteln, Ölen, Verpackungen und sonstigen Stoffen ist nur im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
3.5. Kann eine übliche Anlieferung oder Montagezufahrt nicht ermöglicht werden, können dadurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für längere Tragewege, Stockwerke ohne geeigneten Lift, Parkgebühren, Hubsteiger, Kräne oder sonstige Hebemittel, gesondert verrechnet werden, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.
3.6. Preisänderungen nach Vertragsabschluss sind nur im gesetzlich zulässigen Umfang und auf Grundlage einer wirksamen Vereinbarung zulässig.
Gegenüber Unternehmern können sachlich gerechtfertigte Änderungen wesentlicher Lohn-, Material-, Transport- oder Beschaffungskosten angemessen berücksichtigt werden.
3.7. Fahrt-, Weg-, Maut-, Park-, Tag- und Nächtigungskosten werden nach Vereinbarung verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Beigestellte Geräte, Materialien, Daten und Unterlagen
4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte, Materialien, Ersatzteile, Daten, Pläne oder sonstige Unterlagen müssen technisch geeignet, vollständig und rechtzeitig verfügbar sein.
4.2. Für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf ungeeignete oder fehlerhafte Beistellungen zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr oder Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
4.3. Erkennbar ungeeignete Beistellungen oder Anweisungen werden im Rahmen der gesetzlichen Prüf- und Warnpflicht beanstandet. Zusätzlicher Prüf-, Anpassungs- oder Mehraufwand kann gesondert verrechnet werden.
5. Zahlung
5.1. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, wird
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ein Drittel des Entgelts bei Vertragsabschluss,
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ein Drittel bei Leistungsbeginn und
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der Rest nach Fertigstellung
fällig.
5.2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
5.3. Bei Zahlungsverzug gelten folgende Verzugszinsen:
Bei Verbrauchern 4 % pro Jahr.
Bei Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz bei verschuldetem Zahlungsverzug 9,2 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 456 UGB.
Für das zweite Halbjahr 2026 entspricht dies 10,73 % pro Jahr.
Trifft den Unternehmer am Zahlungsverzug kein Verschulden, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % pro Jahr.
5.4. Notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten sind im gesetzlich zulässigen Umfang vom Kunden zu ersetzen.
5.5. Gegenüber Unternehmern kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Beträge zurückhalten und angemessene Sicherheiten verlangen. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
5.6. Eine Aufrechnung durch Unternehmer ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Bonitätsprüfung und Datenschutz
6.1. Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
6.2. Soweit für Vertragsabwicklung, Bonitätsprüfung oder Rechtsverfolgung erforderlich und gesetzlich zulässig, können Daten an befugte Kreditauskunfteien, Gläubigerschutzverbände, Zahlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister übermittelt werden.
7. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden
7.1. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers beginnt, sobald die technischen und kaufmännischen Details geklärt, vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet und die erforderlichen Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind.
7.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Montage-, Service- und Inbetriebnahmearbeiten unmittelbar nach Eintreffen des Personals begonnen und ohne vermeidbare Unterbrechungen durchgeführt werden können.
7.3. Erforderliche Zustimmungen und Bewilligungen von Eigentümern, Miteigentümern, Vermietern, Hausverwaltungen, Behörden oder sonstigen Dritten sind vom Kunden rechtzeitig einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
7.4. Der Kunde stellt auf eigene Kosten die für Montage, Prüfung und Probebetrieb erforderlichen Strom-, Wasser- und sonstigen Versorgungsmöglichkeiten bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.5. Der Kunde gewährleistet einen sicheren und freien Zugang zum Montageort sowie ausreichende Zufahrts-, Park-, Lager- und Arbeitsmöglichkeiten.
Erforderliche Gerüste, Hubsteiger, Kräne oder besondere Hebevorrichtungen sind vom Kunden beizustellen, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
7.6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die vertragsgemäße Ausführung vorliegen.
Dazu zählen insbesondere geeignete Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, Fundamente oder Sockel, erforderliche Durchbrüche und Aufstellflächen sowie die statische und brandschutztechnische Eignung.
7.7. Bauseitige elektrische Zuleitungen, Absicherungen, FI-/RCD-Schutzschalter, Potentialausgleich, Steuer- und Kommunikationsleitungen, Netzwerke, Internet-/WLAN-Verbindungen, Heizungs- und Hydraulikanschlüsse, Kondensatabläufe sowie sonstige Anschlüsse müssen technisch einwandfrei, ausreichend dimensioniert und mit der vorgesehenen Anlage kompatibel sein, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich Bestandteil unseres Auftrags sind.
7.8. Der Kunde hat vor Beginn von Bohr-, Stemmarbeiten oder Befestigungen sämtliche verfügbaren Informationen über verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Kommunikations- und sonstige Leitungen, über Fluchtwege, Brandschutzbereiche, statisch relevante Bauteile und sonstige Gefahrenquellen bekanntzugeben.
7.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, bauseitige Anlagen und Voraussetzungen umfassend zu prüfen.
Erkennbare Mängel oder Risiken werden im Rahmen der gesetzlichen Prüf- und Warnpflicht angezeigt.
8. Leistungsausschlüsse / bauseitige Leistungen
8.1. Sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich und positionsbezogen anders angeführt, sind folgende Leistungen nicht im angebotenen Leistungsumfang enthalten und vom Kunden auf eigene Kosten bereitzustellen bzw. gesondert zu beauftragen:
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Kernbohrungen
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größere Mauerdurchbrüche
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Stemmarbeiten
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sonstige Bauarbeiten
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statische Prüfungen
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statische Berechnungen
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Beurteilungen tragender Bauteile
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Herstellung, Änderung oder Erweiterung elektrischer Zuleitungen
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elektrische Absicherungen
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FI-/RCD-Schutzschalter
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Potentialausgleich
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Änderungen an bestehenden Elektroverteilungen
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Bereitstellung und Einsatz von Kran
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Hebebühne
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Hubsteiger
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Gerüst
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sonstige Hebe- und Zugangshilfen
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Herstellung von Fundamenten
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Sockeln
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Podesten
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sonstigen Aufstellflächen
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Erd- und Grabungsarbeiten
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Maurerarbeiten
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Verputzarbeiten
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Spachtelarbeiten
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Malerarbeiten
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Fliesenarbeiten
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Fassadenarbeiten
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Trockenbauarbeiten
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Dachdeckerarbeiten
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Spenglerarbeiten
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Dach- und Fassadenabdichtungen
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Brandschutzabschottungen
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sonstige brandschutztechnische Maßnahmen
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Wiederherstellung bestehender Oberflächen nach Montage- oder Installationsarbeiten
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sonstige Fremdgewerke
8.2. Bauseitige Leistungen gelten nur dann als Bestandteil unseres Auftrags, wenn sie im Angebot ausdrücklich angeführt und kalkuliert wurden.
8.3. Sind erforderliche bauseitige Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen zu unterbrechen.
8.4. Daraus entstehende zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Lagerkosten, Transportkosten, Terminverschiebungen und sonstige Mehraufwendungen können gesondert verrechnet werden.
8.5. Werden ursprünglich bauseitige Leistungen nachträglich durch den Auftragnehmer ausgeführt oder organisiert, gelten diese als Zusatzleistungen und werden nach tatsächlichem Aufwand gesondert verrechnet.
9. Leistungsausführung
9.1. Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche sind gesondert zu vereinbaren und können zu Mehrkosten sowie einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist führen.
9.2. Sachlich gerechtfertigte geringfügige technische Änderungen sind zulässig, wenn dadurch Funktion, Qualität und Zumutbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
9.3. Sachlich gerechtfertigte Teil- und Vorleistungen sind zulässig und können nach Maßgabe der Vereinbarung gesondert abgerechnet werden.
10. Behelfsmäßige Instandsetzung
10.1. Bei ausdrücklich als provisorisch oder behelfsmäßig bezeichneten Reparaturen kann nur jene Haltbarkeit erwartet werden, die der vorläufigen Maßnahme entspricht.
10.2. Der Kunde hat eine erforderliche dauerhafte Instandsetzung zeitnah zu veranlassen.
11. Liefer- und Leistungsfristen
11.1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
11.2. Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Ereignissen verlängern sich Fristen angemessen, soweit die Leistung dadurch tatsächlich behindert wird.
11.3. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern die Leistungsfristen entsprechend und können zusätzliche Kosten verursachen.
11.4. Erforderliche Lagerung von Geräten und Materialien infolge eines vom Kunden zu vertretenden Verzugs kann mit den tatsächlich entstehenden bzw. angemessenen Lagerkosten verrechnet werden.
Ein pauschaler Prozentsatz gilt nur, wenn dieser gesondert wirksam vereinbart wurde.
11.5. Gesetzliche Rücktrittsrechte bei Leistungsverzug bleiben unberührt.
12. Gefahrtragung
12.1. Bei Verbrauchern richtet sich der Gefahrenübergang nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Bei Unternehmern geht die Gefahr, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, mit Übergabe, vereinbarter Bereitstellung zur Abholung oder Übergabe an den Transporteur über.
13. Annahmeverzug
13.1. Kommt der Kunde mit erforderlichen Vorleistungen, Mitwirkungen oder der Annahme in Verzug, können die Leistung ausgesetzt und die daraus entstehenden angemessenen Mehrkosten verrechnet werden.
13.2. Bei länger dauerndem Annahmeverzug kann nach angemessener Nachfrist über speziell beschaffte Geräte oder Materialien anderweitig verfügt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und eine spätere Vertragserfüllung möglich bleibt.
13.3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit dies rechtlich möglich ist.
14.2. Bis zur vollständigen Zahlung dürfen Vorbehaltswaren nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst mit Rechten Dritter belastet werden.
14.3. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
14.4. Bei Verarbeitung, Verbindung oder festem Einbau gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Fortbestand des Eigentumsvorbehalts.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Stellt der Kunde Pläne, Zeichnungen, Marken, Software, Daten oder sonstige Unterlagen bereit, trägt er die Verantwortung dafür, dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
15.2. Gegenüber Unternehmern hat der Kunde den Auftragnehmer hinsichtlich von ihm zu vertretender Rechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten.
16. Geistiges Eigentum
16.1. Von uns erstellte Pläne, Skizzen, Berechnungen, Auslegungen, Schemata, Angebote, Dokumentationen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
16.2. Der Kunde erhält das für den Vertragszweck notwendige Nutzungsrecht.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung oder Verwertung bedarf unserer Zustimmung.
17. Gewährleistung
17.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Bei Verbrauchern bleiben sämtliche zwingenden Rechte nach ABGB, KSchG und, soweit anwendbar, Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) unberührt.
17.3. Der Kunde hat uns zur Prüfung behaupteter Mängel angemessenen Zugang zur Anlage zu gewähren und eine sachgerechte Mängelbehebung zu ermöglichen.
17.4. Kein von uns zu vertretender Mangel liegt vor, soweit Funktionsstörungen ausschließlich auf ungeeignete bauseitige Anlagen, fehlende Wartung, unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter oder vom Kunden nicht offengelegte Gegebenheiten zurückzuführen sind.
17.5. Bei Apps, WLAN-, Cloud- oder sonstigen digitalen Funktionen richtet sich unsere Leistungspflicht nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
Für fremde Internetzugänge, Router, Netzwerke oder Dienste Dritter haften wir nur, soweit uns hierfür ein eigenes Verschulden trifft.
18. Haftung
18.1. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Zwingende Ansprüche, insbesondere wegen Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
18.2. Gegenüber Unternehmern haften wir für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
Für leichte Fahrlässigkeit gelten die gesetzlichen und wirksam vereinbarten Haftungsbeschränkungen.
18.3. Keine Haftung besteht für Schäden, die ausschließlich durch
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unsachgemäße Bedienung,
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Überbeanspruchung,
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Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsvorschriften,
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Eingriffe nicht autorisierter Dritter,
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ungeeignete bauseitige Anlagen oder
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natürliche Abnutzung
verursacht wurden, soweit uns kein Verschulden trifft.
18.4. Der Kunde hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
19. Verbraucherverträge, Fernabsatz und Außergeschäftsraumverträge
19.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen gelten die gesetzlichen Informations- und Rücktrittsrechte nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
19.2. Erforderliche Rücktrittsbelehrungen, Muster-Widerrufsformulare und Erklärungen zum vorzeitigen Leistungsbeginn werden dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt.
19.3. Gesetzliche Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bleiben unberührt.
20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.2. Gegenüber Unternehmern ist eine zulässige Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Gegenüber Verbrauchern treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen.
21. Allgemeines
21.1. Es gilt österreichisches Recht.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingender Schutz des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
21.3. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.
21.4. Für Unternehmer wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz vereinbart.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
21.5. Änderungen von Name, Firma, Anschrift oder sonstigen für die Vertragsabwicklung wesentlichen Kontaktdaten sind uns unverzüglich mitzuteilen.
21.6. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Konsumentenschutzrechts, des Verbrauchergewährleistungsrechts und des Fern- und Auswärtsgeschäfterechts, gehen diesen AGB vor.
Mario Wansch / Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik
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Stand: September 2026
Zuletzt geändert: September 2026